Satzung des Kleingärtnervereins

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen: Kleingärtnerverein „Am Pfarrberg“ e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in 06188 Landsberg Thomas-Müntzer-Str. 23 und ist unter diesem Namen mit der Nr. 20803 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.   

(3) Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Gartenfreunde "Saalkreis" e.V.

(4) Der Gerichtsstand ist Halle.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Kleingärtnerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der aktuellen Fassung. 

(2) Der Verein übernimmt die Verwaltung der Kleingartenanlage und die Weiterverpachtung von Einzelparzellen zur kleingärtnerischen Nutzung an die Mitglieder des Vereins nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes, auf der Grundlage des geschlossenen Zwischenpachtvertrages, der Verwaltungsvollmacht und der Rahmengartenordnung des Kreisverbandes.

(3) Dem Zweck des Kleingärtnervereins sollen vor allem dienen:

a) die Anlegung, Gestaltung und Erhaltung der Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns, die der Allgemeinheit zugänglich       sind; 

b) die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes;

c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit; 

d) die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder; 

e) der Eigenversorgung der Mitglieder und Ihrer Familien mit gärtnerischen Produkten.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße, kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und der Gärten auf der Grundlage des Bundeskleingarten gesetzes, der Vereinssatzung und der Rahmengartenordnung Sorge zu tragen, seine Mitglieder zur ordnungsgemäßen kleingärtnerischen Nutzung des Gartens anzuhalten und dafür zu sorgen, dass Zuwiderhandlungen abgestellt werden.

(7) Der Verein organisiert den Schutz der Vereinsmitglieder durch Abschluss von Versicherungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen des Kreisverbandes. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. 

2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller seine Entscheidung schriftlich mit. Bei einer positiven Entscheidung ist eine Satzung beizufügen. Bei einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu nennen. 

3. Mit Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft vollzogen. Die Satzung gilt von dem neuen Mitglied als anerkannt, sobald seine erste Zahlung erfolgt ist. 

4. Einen Kleingarten darf der Verein nur an Vereinsmitglieder unterverpachten. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Zuweisung eines Gartens. 

5. Der Verein kann Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung ernennen, und diese können vom Vereinsbeitrag und der Gemeinschaftsarbeit befreit werden. Zum Ehrenmitglied dürfen nur Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen besonders verdient gemacht haben.

(2) Rechte der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied ist berechtigt:

  - sich am Vereinsleben zu beteiligen;

  - an allen Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche Maßnahmen      anzuregen;

  - alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen;

  - einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen; 

  - den Kleingarten für sich und seine Familie kleingärtnerisch zu nutzen und

  - den gebotenen Versicherungsschutz bei rechtzeitiger Prämienzahlung in Anspruch zu nehmen. 

 

2. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§ 38 BGB). 

3. Die Rechte des Mitgliedes ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

 

(3) Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet: 

  - diese Satzung und den abgeschlossenen Einzelpachtvertrag sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und die                       gültige Rahmengartenordnung einzuhalten;

  - Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken; 

  - die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle             Verpflichtungen,die sich aus   dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, sind Bringe pflichten  und innerhalb der der festgelegten Frist zu entrichten. Das gillt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das laufende Jahr.

- Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge usw.,deren Art und Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt, pünktlich zum Termin zu zahlen. Nach vergeblicher Mahnung wird das gerichtliche Mahnverfahren in die Wege geleitet. Für den Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt der Nachweis der Absendung an die letzte, dem Verein bekannte Adresse; 

- die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten; 

- beabsichtigte Baumaßnahmen vor Beginn beim Vorstand des Vereins schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung und gegebenenfalls weiteren Angaben entsprechend der „Ordnung für bauliche Anlagen im Kleingarten ...“ des Kreisverbandes zu beantragen. 

2. Das Mitglied ist für ein nicht störendes Verhalten der Familienmitglieder und seiner Besucher innerhalb der Gartengemeinschaft verantwortlich. Die gültige Rahmengartenordnung ist einzuhalten. 

(4) Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist persönlich und endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, Auflösung des des Vereins oder Streichung von der Mitgliederliste. 

2. Der Austritt erfolgt jährlich durch schriftliche Erklärung des Mitglieds (Austrittserklärung) bis zum 31. August gegenüber dem Vorstand und wird in diesem Falle zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Falls ein kündigendes Mitglied diese Frist versäumt, hat der Verein das Recht, den Mitgliedsbeitrag auch für das nächste Jahr zu verlangen. 

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn

- ihm gemäß § 8 und § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz der Kleingarten gekündigt wurde; 

- es schuldhaft die ihm aufgrund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt; 

- es durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft und   gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält;

- es mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt; 

- es seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt;

- es bauliche Verändrungen jeglicher Art ohne Genehmigung entsprechend der "Ordnung für bauliche Anlagen..."des Kreisverbandes vornimmt. 

4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss oder Nichtausschluss des Mitgliedes. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes, soweit sie sich nicht auf die Nutzung des Kleingartens beziehen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. 

6. Mitglieder verlieren mit dem Tag des Austritts oder des Ausscheidens alle durch die Mitgliedschaft begründeten Rechte, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sachleistungen ist ausgeschlossen.

7. Bei Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein und bei weiterer Nutzung der Gartenparzelle nach dem Kleingartenpachtvertrag wird an Stelle des Mitgliedsbeitrages ein Verwaltungsbeitrag erhoben. Für das ausgetretene Mitglied gelten die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung über die Kleingartennutzung weiter. 

8. Die Kündigung des Pachtvertrages durch den Verpächter obliegt dem Kreisverband als Zwischenpächter.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

                                       a) die Mitgliederversammlung 

                                       b) der Vorstand

                                       c) die Kassenprüfer

 § 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Als ordentliche Mitgliederversammlung ist sie einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag, in dem die Verhandlungsgegenstände enthalten sein müssen, vorlegen. Sie muss innerhalb von 2 Monaten nach dem Antrag stattfinden. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens drei Wochen vorher mit Tagesordnung, unter Angabe von Zeit, und Ort sowie den vorgesehenen Beschlussanträgen durch Aushang in den Vereinsschaukästen in der Kleingartenanlage bekanntgegeben werden. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewähltem Versammlungsleiter, geleitet.

(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.   Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder wird einzeln pro Funktion abgestimmt. 

(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

(6) Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die den Mitgliedern mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gegeben worden. Anträge zu den Tagesordnungspunkten können  7 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge die erst nach Ablauf der 7 Tagefrist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Zustimmen. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Wesentliche, die Allgemeinheit der Mitglieder berührende Anträge müssen in die Tagesordnung übernommen werden. Unwesentliche Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt.

(7) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schrift- bzw. Protokollführer der Mitgliederversammlung zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schrift- bzw. Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Schaukasten des Vereins zur Kenntnis zu geben.

(8) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(9) Vertreter des Kreis- oder Landesverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist.

        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

         - Wahl des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; 

         - Wahl der Kassenprüfern; 

         - Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und                     Kassenberichtes, des Berichtes  der 

           Kassenprüfer; 

         - Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes; 

          - Ernennung von Ehrenmitgliedern; 

          - Beschlussfassung über Satzung bzw.Satzungsänderungen; 

            Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt oder dem zuständigen   

            Registergericht verlangte Änderungen selbständig vorzunehmen. 

          - Genehmigung des Haushaltsplanes mit den im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben;            

          - Beschlussfassung über die Höhe der Aufnahmegebühr für Mitglieder, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Mahngebühren,

            Verzugszinsen  bzw. Säumniszuschlägen, Gemeinschaftsleistungen und Umlagen.   Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs 

            außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann  die Mitgliederversammlung die Erhebung  von Umlagen beschließen.                                             Die Höhe der Umlage darf das 2  fache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. 

            - Beschlussfassung über die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden sowie die Höhe des Abgeltungsbetrages                                für                 nicht geleistete Gemeinschaftsstunden; 

             - Beschlussfassung über Ergänzungen zur Rahmengartenordnung für die Kleingartenanlage; 

              - Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und 

            - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

                    - dem Vorsitzenden 

                    - dem stellvertretenden Vorsitzenden 

                    - dem Schriftführer 

                    - dem Kassierer 

                    - dem Fachberater und 

- Beisitzer:     Leiter Technik 

                      für Gartenschätzung 

                      für Bauangelegenheiten 

                      für kulturelle Arbeit und Vereinsleben 

                      für Lager, Gebäude u. Gartentechnik 

2. Der Verein wird im Rechtsverkehr im Sinne des § 26 BGB Abs. 2 – gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, und dem Stellvertreter des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Alleinvertretungsbefugnis. Des weiteren wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder (Kassierer und Schriftführer) gemeinsam vertreten. Der Vorstand  gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist statthaft. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die Restamtszeit bis zur  nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz berufen. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig. 

4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal, zusammen. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zweier Wochen eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 

6. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein kurzgefasstes Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Einwände gegen die Fassung der Niederschrift können in der nächsten Sitzung vorgebracht werden. 

7. Die Tätigkeit des Vorstandes ist grundsätzlich ehrenamtlich und darf nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins gerichtet sein. Die ehrenamtlich tätigen Inhaber von Vereinsämtern, wie Vorstandsmitglieder, Beauftragte des Vorstandes und Kassenprüfer, haben jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, auf Reisekosten und andere nachweisbare und gerechtfertigte Aufwendungen durch die Vereinstätigkeit. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können  Vorstandsmitglieder oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern angemessene pauschalisierte  Aufwändungsentschädigungen gewährt werden. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt. 

8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.                                                                 Aufgaben des Vorstandes sind : 

  - die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB Abs. 2; 

  - die Anmeldung jeder Änderung des Vorstandes und der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister; 

  - die laufende Geschäftsführung des Vereins (§ 27 BGB , Abs. 3); 

  - die Einberufung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse; 

  - die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen; 

  - die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage. 

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

§ 7 Kassenführung 

Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte und für die Rechnungslegung (Buchhaltung) ist der Kassierer/ Kassenwart verantwortlich. Er führt die Kassengeschäfte (Vedreinskonto, Kassenbuch, Kassenbelege und so weiter) und den Jahresabschluss mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen. 

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch mindestens zwei Kassenprüfer . Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Für Kassenprüfer, die vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt ausscheiden, ist von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens zweimal jährlich unabhängig vom Vorstand die Vereinskasse, Buchführung und Belege. Die Prüfung erstreckt sich auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfer berichten jährlich über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist vorzulegen. Bei ordentlicher Kassenführung beantragen sie die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 41 BGB)

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder an den Kreisverband der Gartenfreunde Saalkreis e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat.

(3) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Verband zur Aufbewahrung zu übergeben. 

§ 10 Sprachliche Gleichstellung 

Die angewendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form. 

§ 11 Schlussbestimmungen 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.10.2015 beschlossen und wird mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister (26.04.2016) wirksam. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

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